CanisLupus
Super Moderator
*unterschreib* anwalt einschalten und gewaltig am karton rütteln so was geht gar nicht... :elkshocked: :elkangry:
Follow along with the video below to see how to install our site as a web app on your home screen.
Anmerkung: This feature currently requires accessing the site using the built-in Safari browser.
Ne Mängelkarte musste abstempeln lassen...
Das eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren habe ich gemÃ¤ß Â§ 47 OwiG eingestellt.
§ 47 OWiG
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Zweiter Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46-52))
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung ncht teil. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.