Rechtliche Grundlage...

*unterschreib* anwalt einschalten und gewaltig am karton rütteln so was geht gar nicht... :elkshocked: :elkangry:
 
Ne Mängelkarte musste abstempeln lassen...

Wenn der Schaden behoben ist? Dazu meinten die Landkreisheinis, dass ich einfach den Brief, den sie mir geschickt haben, von der örtlichen Polizei unterschreiben lassen soll und ihnen dann vorlegen soll...
 
Never ever... das ist keinesfalls rechtens. Steht ja wohl nicht drauf was nun wirklich defekt ist am Fahrzeug, bzw. welcher Beamte das festgestellt hat. Das sind doch alles nur Mutmaßungen gewesen. Lass dir mal den Amtsleiter geben und werd mal nen bischen böse, was glaubst wie die springen können ;)
 
Ein Lichtblick am Horizont :elksmiley:
Ich habe soeben ein Schreiben vom Landkreis Leer erhalten:
Das eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren habe ich gemÃ¤ß Â§ 47 OwiG eingestellt.

Nach dem ich es endlich geschafft hatte den Brief aus dem Umschlag zu bekommen (irgendwie haben die Beamten es geschafft, den Brief im Umschlag festzukleben) bin ich fast aus den Latschen gekippt, zumal der Polizist am Unfallort noch meinte, dass meine Unfallschuld nicht von der Hand zu weisen sei. Anscheind sieht das der Landkreis anders :cool:
Ich werd dann wohl mal morgen in der Schule erstmal eine Flasche (alkoholfreien) Sekt mit meinem Kumpel köpfen :elkgrin:
 
§ 47 OWiG
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Zweiter Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46-52))



(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung ncht teil. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

Quelle: JuraForum.de
 
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