Marko, die Antwort meinerseits sollte natürlich auch nicht die Gemüter anheizen. :elkwink:
Im Paragraphenwald sieht man natürlich meistens den Wald vor lauter Bäumen nicht. Der wichtigste Satz in einem Gutachten, wenn Du Dir eine Eintragung sparen kannst ist:
Durch den Anbau ... am Fahrzeug erlischt nach §19(2) StVZO die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht, da BLA, BLA, BLA,...
Dies ist eine ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) für darin aufgelistete Fahrzeuge, sofern gewisse Vorschriften die vorgegeben sind eingehalten werden (Gutachten nach §19).
Es gibt auch Teile die eine allgemeine ABE besitzen, d.h. Du brauchst eigentlich nicht mal den Schrieb mit Dir rumzuschleppen.
Fragwürdiger wird es natürlich schon, wenn Du Teile anbringst die ein Gutachten nach §21 der StVZO haben. Da erlischt nämlich Deine Betriebserlaubnis in den meisten Fällen (steht oft sogar drin) und Du mußt in jeden Fall zum TÜV.
Übrigens ist auch das eintragen lassen von genehmigten Teilen nach §19 kein Fehler, man muß es halt nicht sofort machen.
Der ultimativ schlechteste Fall der eintreten kann ist, das Du nur ein Festigkeitsgutachten (Felgen) oder ein Splittergutachten (Karosserieteile), oder ähnliches hast. Dann brauchst Du nämlich vorher (zumindest bei uns) einen Ziviltechniker und der kostet richtig Geld (so um die € 300,- Minimum).
Sollte aber das beiliegende Gutachten keine genauen Auskünfte geben, was aber eher unwahrscheinlich ist, ob man die Teile am Auto ohne Eintragung verwenden darf -> NACHFRAGEN BEIM TÜV
Gruß Peter
PS.: Ich hab übrigens die SWL ab MJ2001, vielleicht liegt es daran.
Ach ja bevor ich es vergesse, ein Prüfbericht muß immer vorhanden sein, ist entweder der ABE oder dem Gutachten beigefügt, oder es ist irgendwo der Vermerk, daß die Teile vorgeführt werden müssen (wie bei §21 nach StVZO). Steht nur drin welche Teile wie und wo getestet wurden,...und vieles mehr.